allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

der DRUCKEREI ACKER GMBH,
Mittelberg 6, 72501 Gammertingen 

Stand: Juli 2023

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1  Geltungsbereich

1.  Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Tätigkeitsfelder gegenüber Unternehmern als Kunden,

 insbesondere für Druckaufträge und Anzeigen sowie den Druck von Etiketten.

2.  Diese AGB gelten in unserem Verhältnis zum Kunden ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftliche

Kontaktaufnahmen zum Kunden, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Der Geltung allgemeiner Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

3. Früher getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer AGB werden durch diese AGB aufgehoben.

4. Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen oder Unternehmen begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, so gelten auch gegenüber diesen die Haftungseinschränkungen in diesen AGB, soweit diese AGB gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses von diesen

AGB Kenntnis erlangt haben oder bereits hatten.

5. Die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der Geltung dieser AGB.


§ 2  Vertragsschluss

1.  Unsere Angebote sind, soweit nicht anders vereinbart, freibleibend.

2.   An einen Auftrag sind wir erst gebunden, wenn er von uns schriftlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt worden ist oder wir mit der

Auftragsausführung beginnen.


§ 3  Preise

1.  Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich bei Lieferungen stets „ab Werk“ (EXW Incoterms 2020) von unserem Geschäftssitz in 

Gammertingen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Leistungen beziehen sich die Preise auf die Leistungserfüllung am vereinbarten Leistungsort. Bei Rechnungsstellung wird die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

2.  Versandkosten sowie Kosten für Verpackung werden dem Kunden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

3.  Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Abzüge vorzunehmen. Falls eine Skontovereinbarung abgeschlossen wird,

 bezieht sich diese nicht auf Fracht, Porto, Versicherung und Versandkosten.

4.  Bei Vereinbarung einer Leistungsfrist von über vier Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung der Bestellung und der Ausführung der Leistung sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhungen für uns eingetretene Steigerungen der Kosten in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Dasselbe gilt, wenn eine Leistungsfrist von unter vier Monaten vereinbart war, aber die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, durch uns erst später als vier Monate nach der Bestätigung der Bestellung erbracht werden kann.


§ 4  Zahlungsbedingungen

1.  Falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Forderung bei Lieferungen an einen Kunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland 14 Tage nach Zugang der Lieferung oder nach vollständiger Erbringung unserer Leistung, ohne jeden Abzug fällig.

2.  Erbringen wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen.

3.  Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er uns die entstehenden Verzugsschäden zu ersetzten, insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von gegenwärtig 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Kommt der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, verstößt der Kunde gegen die sich aus einem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder wird die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so wird der gesamte Rest sämtlicher offenstehender Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

4.  Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.  Zahlung durch Wechsel oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Etwaige anfallende Kosten, die bei der Zahlung durch Wechsel oder Akzepte anfallen, gehen zu Lasten des Kunden und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt

6.  Die Abtretung von Forderungen gegen uns durch den Kunden bedarf unserer vorherigen Genehmigung, die wir nur aus wichtigem Grund verweigern werden.


§ 5  Umfang der Lieferung und Leistung, Leistungsfristen, Rücktrittsrecht, höhere Gewalt

1.  Für den Umfang unserer Lieferung oder Leistung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den Angaben des Kunden (Daten, Zahlen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc.) von uns durchgeführt werden kann, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Kunde nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.

2.  Unsere Lieferungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie den vereinbarten Anforderungen hinsichtlich der Beschaffenheit und der Verwendung sowie den Vereinbarungen im Hinblick auf etwaiges Zubehör oder etwaige Anleitungen entsprechen.

3.  Liefer- und Leistungsumfänge gelten auch dann als gewahrt, wenn eine Mehr- oder Minderlieferung erfolgt.

4.  Wir sind bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Wir sind weiterhin berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

5.  Sobald uns die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden bekannt wird, sind wir berechtigt, Warenlieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Unbeschadet bleibt unser Recht, von einzelnen bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn und soweit der Kunde innerhalb einer angemessenen Nachfrist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbringt.

6. Liefer- und Leistungsfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn der Lieferfrist sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet.

7. Ist vereinbart, dass der Kunde Vorkasse leistet, kann die Lieferung erst nach vollständigem Eingang der vereinbarten Vergütung bei uns erfolgen.

8. Die unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Angaben, wie z. B. Zeichnungen, Maß- und Kapazitätsangaben sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, nur annähernd maßgebend.

9. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände, insbesondere durch Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder rechtzeitige Belieferung durch Lieferanden trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts, geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Wir geraten insbesondere nicht in Verzug bei Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

10. Sind wir vertraglich zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z. B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.

11. Eine Transportversicherung für zu versendende Waren wird nur auf ausdrücklichen Wunsch hin abgeschlossen. Die Transportversicherung wird dann im Namen und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.

12. Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Druckplatten, Korrekturabzüge, Stanzformen und ähnliche Vorarbeiten und Zwischenerzeugnisse, die vom Kunden veranlasst sind, hat der Kunde zu vergüten. Auch wenn ihre Erstellung gesondert berechnet wird, werden bzw. bleiben sie unser Eigentum und müssen nicht herausgegeben werden.


§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden, Unterlagen, Freigabe, Qualität, Farbabweichungen, Änderungswünsche

1. Für die Lieferung einwandfreier Unterlagen (insbesondere Druckunterlagen, Etiketteninhalte, Anzeigeninhalte und sonstige Daten) ist der Kunde verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Unterlagen fordern wir unverzüglich Ersatz an, deren Lieferung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist erfolgen muss. Wir sind nicht dazu verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen inhaltlich zu prüfen, insbesondere nicht die Rechtschreibung. Bei digitalen Unterlagen ist der Kunde für die Vollständigkeit und die Belichtungsfähigkeit der gelieferten Unterlagen verantwortlich. Die zulässigen Datenformate sind in unseren Mediadaten aufgeführten.

2. Überlassen wir dem Kunden ein Freigabe-PDF oder ein sonstiges Muster zur Freigabe (nachfolgend in dieser Nr. lediglich „Muster“), gilt das Folgende:

2.1. Das Muster ist hinsichtlich Text und Grafik inhaltsverbindlich.

2.2.          Hinsichtlich der Farbe ist das Muster nur bedingt verbindlich. Geringfügige Tonabweichungen im Druckergebnis sowie eventuelle Farbabweichungen sind möglich und in der Besonderheit des Druckverfahrens begründet. Wünscht der Kunde eine exakte, verbindliche Festlegung der Farbe, muss der Kunde ein Proof überlassen und eine gesonderte Freigabe der Farbe durch den Kunden mittels eines zu erstellenden Farb-Musters erfolgen. Der Kunde hat uns auf diesen Wunsch ausdrücklich hinzuweisen. Die Kosten für das Farb-Muster trägt der Kunde.

2.3. Erklärt der Kunde nach Empfang des Musters die Freigabe oder geht bei uns nicht binnen einer gesetzten, angemessenen Frist ein Widerspruch ein, so gilt das Muster als genehmigt; auf diese Folgen weisen wir den Kunden zusammen mit der Überlassung nochmals hin.

3. Für die termingerechte Lieferung der Unterlagen ist der Kunde verantwortlich. Die Überschreitung der in den Mediadaten festgelegten Termine oder individuell gesetzten Fristen für die Übersendung der Druckunterlagen kann Auswirkungen auf Druckqualität und Platzierung haben.

4. Der Kunde hat uns und unsere Mitarbeiter in zumutbarem, üblichem Umfang zu unterstützen. Materialien, Informationen und Daten, die wir zur Erbringung unserer Leistungen benötigen, hat uns der Kunde zur Verfügung zu stellen. Daten und Datenträger müssen technisch einwandfrei sein.

5. Wir berücksichtigen Änderungswünsche, die innerhalb einer für die Unterlagenüberlassung gesetzten Frist schriftlich (auch Telefax oder E-Mail) mitgeteilt werden. Die Kosten für eine dadurch gegebenenfalls erforderliche erneute Erstellung von Mustern und Freigabeunterlagen sowie die vorzunehmenden Korrekturen trägt der Kunde. Änderungswünsche nach einer für die Unterlagenüberlassung gesetzten Frist führen wir nicht durch oder bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, die auch eine Regelung über die Mehrkosten enthält, wobei Ausfallzeiten der Druckmaschinen zu berücksichtigen sind.


§ 7  Verantwortlichkeit für den Inhalt

1. Der Kunde garantiert, dass durch unsere Leistung keine rechtlichen Vorschriften verletzt werden, insbesondere keine Rechte Dritter verletzt werden.

2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass durch die Überlassung der Unterlagen an uns, sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sind datenschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, hat uns der Kunde vor der Auftragserteilung hierauf schriftlich hinzuweisen.

3.  Wir sind nicht verpflichtet, Unterlagen und Inhalte darauf hin zu prüfen, ob sie rechtswidrig sind, z. B. indem sie Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzen. Die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen trägt Kunde. Der Kunde stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde ist verpflichtet, uns jeglichen Schaden zu ersetzen, der uns durch die Geltendmachung solcher Ansprüche Dritter entsteht, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung; dies gilt nur, wenn die Ansprüche des Dritten noch nicht verjährt sind und den Kunden ein Verschulden trifft.


§ 8 Mängelhaftung und allgemeine Haftung

1.  Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Nach Ablauf dieses Jahres dürfen wir insbesondere auch die Nacherfüllung verweigern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen uns auf Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz entstehen. Diese Verjährungsfristverkürzung gilt nicht für andere Schadensersatzansprüche als solche wegen verweigerter Nacherfüllung und generell nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie für Rückgriffsansprüche aus § 445a BGB; für solche Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2.  Zur Bestimmung der Mangelfreiheit der Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs geht, soweit bestehend, eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien den objektiven Anforderungen im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB an die Sache vor.

3. Eine vorausgesetzte Verwendung der Sache im Sinne des § 434 Abs. 2 Ziff. 2 BGB setzt eine umfassende Information des Kunden über den von ihm geplanten Verwendungszweck vor Vertragsschluss, sowie unsere in dieser Kenntnis schriftlich erklärte Zustimmung voraus.

4. Die von uns gelieferte Sache genügt den objektiven Anforderungen an die übliche Beschaffenheit im Hinblick auf die Haltbarkeit der Sache nach § 434 Abs. 3 S. 1 Ziff. 2, S. 2 BGB, wenn die Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Fähigkeit hat, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten.

5. Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung bestehen nach den folgenden Bestimmungen:

5.1. Ist eine gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

5.2.  Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

5.3.  Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle eines Mangels sind wir berechtigt eine Nachlieferung davon abhängig zu machen, dass der Kunde uns die mangelhafte Sache sowie gezogene Nutzung Zug um Zug nach §§ 346 bis 348 BGB zurückgewährt. Eine Pflicht zur Rücknahme der ersetzten Sache besteht nicht. Die Aufwendungen zur Nachbesserung oder Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde. Jedoch gilt vorrangig:

5.3.1.  Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.

5.3.2.  Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, nachdem der Mangel offenbar wurde, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

5.3.3.  Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung nur dann verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, sofern er uns zuvor Gelegenheit zur eigenen Vornahme dieser Handlungen binnen angemessener Frist gegeben hat.

5.3.4.  Die Aufwendungen zur Nachbesserung oder Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde.

5.3.5.  Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

6. Wurde eine Sache geliefert und ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt zusätzlich Folgendes:

Die Mängelansprüche des Kunden, insbesondere die Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz, setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Anbieter hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von vierzehn Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von vierzehn Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.

7. Der Kunde kann Schadensersatz nur verlangen:

8. für Schäden, die auf

-  einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder

-  auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen

von Pflichten beruhen, die nicht vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) und nicht Haupt- oder Nebenpflichten im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferungen oder Leistungen sind.

8.1.  für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits, eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne dieses Paragrafen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

8.2.  Weiter haften wir für Schäden aufgrund der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder Leistung (Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) und

8.3.  für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.

9. Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt für uns vorhersehbaren Schaden beschränkt.

10.  Schadenersatzansprüche des Kunden im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.

11.  Schadenersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen dieses Paragrafen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.

12.  Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch gegenüber den Dritten.

13. Rechte des Kunden nach §§ 445a, 445b, 478 BGB für den Fall, dass der Kunde oder dessen weitere Abnehmer in einer Lieferkette in Anspruch genommen werden, bleiben nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen im Übrigen unberührt:

13.1. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass die Aufwendungen für die Nacherfüllung erforderlich waren und er nicht gegenüber seinem Käufer nach § 439 Abs. 4 BGB die Nacherfüllung hätte verweigern oder auf billigere Weise nacherfüllen können.

13.2.  Der Anspruch aus § 445a Abs. 1 BGB verjährt gem. § 445b Abs. 1 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung durch uns an den Kunden. Diese Fristen gelten auch dann, wenn nach § 438 BGB eine längere Frist gelten würde.

13.3.  Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Abs. 1 BGB bestimmten Ansprüche des Kunden gegen uns wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat, sofern im Verhältnis des Kunden zu dessen Käufer die Ansprüche noch nicht verjährt waren. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Sache dem Kunden abgeliefert haben.


§ 9 Aufbewahrung, Archivierungsvertrag

1.  Wir dürfen (müssen jedoch nicht) Druckunterlagen bis zu drei Monate nach Auftragserfüllung speichern. Vom Kunden nicht zurückgeforderte Unterlagen dürfen wir vernichtet. Daten dürfen wir unverzüglich nach Auftragserfüllung löschen. Falls der Kunde eine Archivierung oder längere Aufbewahrung wünscht, kann eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen werden.

2.  Der Abschluss einer Archivierungsvereinbarung über die Aufbewahrung von Daten, Druckträger und Zwischenprodukte durch uns über den Zeitpunkt der Auftragserfüllung hinaus, ist möglich. Der Gegenstand unserer Archivierung ist keine Sicherung der Daten für etwaige Verlustfälle beim Kunden, sondern die schnellere und vereinfachte Bearbeitung zukünftiger Aufträge. Dem Kunden obliegt es, die zu archivierenden Daten selbst zu sichern.


§ 10 Kündigungsfrist für Dauerverträge

Sofern nichts anderes gilt oder vereinbart ist, sind Dauerverträge mit einer Frist von vierzehn Tagen zum Schluss eines Monats kündbar. Dauerverträge sind insbesondere Verträge mit wiederkehrenden Drucken oder Anzeigen, jedoch nicht einzelne Druck- oder Anzeigenaufträge mit lediglich langfristigem Liefertermin. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


§ 11  Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

1. Der Kunde hat uns unmittelbar bei Vertragsschluss die ihm von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu übermitteln. Der Kunde hat uns zudem jederzeit über Änderungen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu informieren. Sollte uns aufgrund einer fehlenden, unrichtigen oder unvollständigen Meldung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Kunden ein Schaden entstehen, insbesondere aufgrund eines daraus folgenden Entfalls der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach §§ 4 Ziff. 1 lit b), 6a UstG ein Schaden entstehen, so ist uns der Kunde zum Ersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, sofern der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Der Kunde hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland, wenn er im Ausland seinen Geschäftssitz hat.

3.  Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

4.  Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

B.
Besondere Bestimmungen für Druckaufträge und Etiketten


§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen gelten ergänzend und vorgehend zu den Allgemeinen Bedingungen unter A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über Druckaufträge, Veredelungen und ähnliche Druckleistungen sowie die Lieferung von Etiketten.


§ 2  Leistungsinhalt und -umfang

Bei Druckaufträgen bzw. Etikettenlieferungen sind der Druck sowie die Übertragung des Eigentums und die Überlassung der Druckergebnisse bzw. der gedruckten Etiketten geschuldet.

Der Kunde ist verpflichtet, vor Erteilung eines Auftrages an uns zu prüfen, ob das Produkt (Druckerzeugnis oder Etikett) für den vom Kunden vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist.


§ 3 Musterbestellungen

1. Bestellt der Kunde bei uns ein Produkt, um zu testen, ob dieses den Anforderungen des Kunden entspricht (Bestellung eines Musterproduktes), handelt es sich nicht um einen Kauf auf Probe. Der Kunde hat vielmehr die vereinbarte Vergütung für das Produkt zu entrichten.

2. Bestellt der Kunde nach der Beauftragung eines Musterproduktes dieses Produkt bei uns, gelten für diese weiteren Produkte die Beschaffenheit

und die Eigenschaften des übersandten Musterproduktes als vereinbart.

§ 4 Gefahrübergang

Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht, soweit ein Versand vereinbart ist, mit der Übergabe der Ware zum Versand auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.


C.
Besondere Bestimmungen für Anzeigen

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen gelten ergänzend und vorgehend zu den Allgemeinen Bedingungen unter A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über Anzeigen.


§ 2 Leistungsumfang, Korrekturabzüge

1. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung in der nächst erreichbaren Ausgabe der jeweils angegebenen Druckschrift nach Vertragsabschluss gebucht.

2. Im Anzeigenpreis sind die Kosten für die Übermittlung eines Korrekturabzuges an den Kunden enthalten. Für jeden weiteren vom Kunden verlangten Korrekturabzug stellen wir eine Bearbeitungsgebühr von 6,00 EUR in Rechnung.

3. Übermittelte Korrekturabzüge sind seitens des Kunden unverzüglich zu überprüfen. Der Kunde hat etwaige Korrekturanmerkungen per E-Mail an uns zu übermitteln. Erhalten wir binnen der individuell auf jedem Korrekturabzug von uns angemerkten Frist keine Rückmeldung, gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

4. Nach Leistungserbringung entdeckte Fehler, die bereits im Korrekturabzug erkennbar waren und vom Kunden nicht beanstandet wurden, stellen keinen Mangel unserer Lieferung dar. Der Kunde übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm zurückgesandten Korrekturabzüge.


§ 3 Zahlungsbedingungen

Nach Ausführungen des Auftrags erhält Kunde zusammen mit einem Belegexemplar als Beleg für die Ausführungen des Auftrags eine Rechnung, die dann ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen ist. Für eine erteilte Einzugsermächtigung kann in der Individualvereinbarung ein Skonto von 3 % eingeräumt werden.


§ 4 Ergänzende Bestimmungen zur Qualität der Anzeige, Anzeigenkennzeichnung

1. Die Anzeige erfolgt – wenn die überlassenen Druckunterlagen dies ermöglichen – in einer drucktechnisch einwandfreien Wiedergabe der Anzeige in der für das gewählte Anzeigenmedium üblichen Druckqualität.

2. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar sind, dürfen unsererseits mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht werden. Die Kunden stellen sicher, dass durch eine solche Kennzeichnung keine Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte) verletzt werden. Kunden stehen wegen einer solchen Kenntlichmachung keine Ansprüche gegen uns zu. Wir haben jedoch keine Verpflichtung, die Notwendigkeit einer solchen Kennzeichnung zu überprüfen.


§ 5 Besondere Vereinbarungen, Wettbewerb

Wir sind berechtigt, auch Anzeigen von Wettbewerbern des Kunden aufzunehmen. Ein Ausschluss des Abdrucks von Werbeanzeigen von Wettbewerbern kann nicht vereinbart werden.


§ 6 Anforderungen an den Inhalt der Anzeigen, Rücktrittsrecht

1.Der Kunde darf nur Anzeigen beauftragen, die nach Inhalt, Form und Gesamtgestaltung (a) nicht strafbar sind (insbesondere Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung, Bedrohung), (b) nicht als pornographisch, vulgär oder obszön, belästigend oder in sonstiger Weise anstößig anzusehen sind, (c) nicht verfassungsfeindlich, extremistisch, rassistisch oder fremdenfeindlich ist, (d) keine Inhalte enthalten, die von verbotenen Gruppierungen stammen, (e) nicht in Rechte Dritter (insbesondere Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte oder sonstige Rechte Dritter) eingreift und (f) nicht gegen sonstige gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstoßen.

2. Uns trifft keine Verpflichtung, Anzeigen auf Inhalte, Formen und Gestaltungen nach der vorstehenden Nr. 1 dieses Paragrafen hin zu prüfen.

3. Verstößt ein angenommener Anzeigenauftrag gegen die vorstehende Nr. 1 dieses Paragrafen, so steht uns ein Rücktrittsrecht zu. Den Rücktritt müssen wir dem Kunden unverzüglich schriftlich (auch Telefax oder E-Mail) mitteilen.

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